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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerklassenkombination III/V: Steuerhinterziehung trotz Lohnsteuerabzug

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FA Str, und RA Alexander Littich, LL.M., FA Str, ECOVIS L+C Regensburg und Landshut

    | Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner, die nach §§ 26 , 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, können statt der Steuerklassen IV/IV auch die Kombination III/V wählen. Der Partner mit der Steuerklasse III unterliegt damit in einem Anstellungsverhältnis bei der monatlichen Lohnzahlung einem deutlich geringeren Lohnsteuerabzug als in Lohnsteuerklasse IV. Der als Angestellter tätige Partner in Steuerklasse V unterliegt jedoch einem höheren Steuerabzug. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist der Steuerpflichtige bei dieser Steuerklassenkombination (auch bei IV/IV im sogenannten Faktorverfahren) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. |

     

    Frage des Steuerberaters: Meine Mandanten sind beide in einem Angestelltenverhältnis berufstätig. Sie haben mit der Hochzeit im Jahr 2009 die Steuerklassenkombination III und V gewählt. Seitdem haben sie keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Der Ehemann hat dabei, nach Angaben beider Ehegatten bewusst, die Steuerklasse V gewählt. Er arbeitet jedoch als Grenzpendler im nahen Ausland, und es wird keine Lohnsteuer in Deutschland abgeführt. Die Ehefrau arbeitet in Deutschland, und die Lohnsteuer wird in entsprechender Höhe abgeführt.

     

    Das FA hat nun zur Abgabe der Steuererklärung für das vorletzte Jahr aufgefordert. Was gilt es hierbei zu beachten?