· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Steuerliche Berücksichtigung der Einziehung im Strafverfahren
von Dr. Katharina Wild, Rechtsanwältin, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| Bestimmte Geldstrafen bzw. -bußen sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar. Fraglich ist aber, was für das Erlangte bei einer Einziehung gilt. |
Frage des Steuerberaters: Gegen meinen Mandanten läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Jetzt hat er eine Anklageschrift erhalten, in der die Staatsanwaltschaft die Einziehung des hinterzogenen Betrags beantragt. Wie ist mit der Einziehung ertragsteuerlich im Ermittlungsverfahren und nach Entscheidung über die Einziehung umzugehen?
Antwort des Strafverteidigers: Für alle Strafverfahren gilt für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes: Nach § 12 EStG sind bestimmte Aufwendungen nicht abzugsfähig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn sie der einkommensteuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Hierzu gehören nach § 12 Nr. 4 EStG grundsätzlich Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
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