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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerpflicht von Schadenersatzleistungen bei Publikumsfonds

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., und StB Dipl.-Finw. (FH) Dominik Hertreiter, ECOVIS L+C, Regensburg, und ECOVIS BayLa Union, München

    | Die steuerlichen Folgen einer Schadenersatzzahlung wegen Falschberatung durch vermittelnde Banken oder gewerbliche Vermittler im Zusammenhang mit Publikumsfonds sind unterschiedlich: Viele Berater gehen davon aus, dass diese Zahlungen entsprechend der Rechtsprechung des BFH zu Schrottimmobilien nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen. Die Finanzverwaltung teilt diese Ansicht jedoch nicht in allen Fällen. Soweit Schadenersatz gezahlt und nicht offengelegt wurde, muss über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachgedacht werden. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat bereits im Jahr 2014 eine Schadenersatzzahlung aus einem gewerblichen Publikumsfonds erhalten und nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Unterliegen solche Schadenersatzzahlungen einer Steuerpflicht? Welches Vorgehen empfiehlt sich in solchen Fällen?

     

    Antwort des Verteidigers: Der Begriff Publikumsfonds umfasst alle offenen und geschlossenen Investmentsfonds, die z. B. in Aktien, Immobilien, Schiffe oder Renten investieren und jedem Privatanleger zur Verfügung stehen. Die jeweiligen Rechte des Anlegers variieren dabei je nach Beteiligungsform und Einkunftsart. Vor allem seit der Finanzkrise haben sich viele dieser Fonds nicht so entwickelt, wie es den Anlegern versprochen wurde. Etwa bei den Schiffsfonds hatte die schwächelnde Wirtschaftslage zur Folge, dass die Ausschüttungen weitaus geringer ausfielen oder ganz ausblieben. In anderen Fällen stellte sich die Anlageberatung durch die Banken im Nachhinein als fehlerhaft heraus. So wurde etwa in den Beratungsgesprächen nicht darauf hingewiesen, dass ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Oder es wurden Provisionen, sogenannte Rückvergütungen oder Kick-backs, die die Bank bei Abschluss des Vertrags erhielt, nicht offengelegt.