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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen ein regulärer Gehaltsbestandteil? Der Weg zur Selbstanzeige

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RA Thomas G.-E. Müller, FA Arbeitsrecht, GvW Graf von Westphalen, München

    | Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind als Benefits auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beliebt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Verpflegungspauschalen steuer- und sozialversicherungsfrei an die Beschäftigten ausbezahlt werden. Wird der gesetzliche Rahmen überschritten, sollte aber über eine Selbstanzeige nachgedacht werden. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Im Betrieb meiner Mandanten wurden über Jahre Verpflegungspauschalen ausgezahlt, ohne dass die tatsächliche Abwesenheit der Mitarbeiter von der ersten Tätigkeitsstätte kontrolliert wurde. Manche Mitarbeiter waren nur für drei Stunden bei einem Kunden und haben dennoch die Verpflegungspauschale in voller Höhe über die Lohnabrechnung steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt bekommen. Was sollen die Mandanten nun tun?

     

    ANTWORT DER STRAFVERTEIDIGER: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, wie z. B. der klassische Benzingutschein oder auch die Übernahme von Kindergartenbeiträgen zusätzlich zum Gehalt, sind beliebt. Der Arbeitgeber kann auch den Verpflegungsmehraufwand i. S. v. § 9 Abs. 4a EStG für auswärtige berufliche Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Die anzusetzenden Verpflegungspauschalen richten sich dabei nach der Dauer der täglichen Abwesenheit von Wohnung und erster Arbeitsstätte und betragen seit 2021 bei Abwesenheit von über 8 Stunden 14 EUR. Am An- und Abreisetag von dienstlich veranlassten Reisen mit Übernachtung beträgt die Verpflegungspauschale jeweils 14 EUR sowie bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden 28 EUR. Für Auslandsreisen gelten spezielle, meist deutlich höhere Auslandstagegelder, die sich von Land zu Land unterscheiden (zuletzt iww.de/s11358, zuletzt abgerufen am 21.7.24).