· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Strafklageverbrauch einerseits und Bindung einer tatsächlichen Verständigung andererseits
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut
| Auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens können sich die Betroffenen mittels tatsächlicher Verständigung mit den Finanzbehörden über die Grundlagen der Besteuerung einigen. Dabei empfiehlt es sich frühzeitig, nicht nur die Steuerfahndung und die Veranlagungsstelle in die Verhandlungen miteinzubeziehen, sondern auch die Ermittlungsbehörden. Vor allem bei hohen Schadenssummen können unerwünschte Folgen in Form von Freiheitsstrafen ohne Bewährung auf diese Weise verhindert und beide Verfahren beschleunigt werden. Hinsichtlich der Bindungswirkung eines strafrechtlichen Urteils und der tatsächlichen Verständigung gelten jedoch unterschiedliche Bedingungen, die zu beachten sind. |
Frage des Steuerberaters: Gegen meinen Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von ESt in den Jahren 2010 bis 2015 eingeleitet. Dem Verfahren lag der Verdacht zugrunde, Einkünfte unterschiedlicher Art und Herkunft nicht erklärt zu haben. Über die Höhe der nachzuversteuernden Einkünfte wurde im Wege einer tatsächlichen Verständigung eine Einigung herbeigeführt. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet. Mein Mandant möchte wissen, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auch derzeit vielleicht noch nicht bekannte Fälle von Einkommensteuerhinterziehung abgehandelt sind und keine weiteren Forderungen gestellt werden können.
Antwort des Strafverteidigers: Der Strafklageverbrauch nach einem rechtskräftigen Urteil wegen Steuerhinterziehung und die Bestandskraft einer tatsächlichen Verständigung im Besteuerungsverfahren können unterschiedlich ausfallen.
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