· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Strafklageverbrauch trotz umfangreicher neuer Erkenntnisse?
von RA Philipp Külz, FA StR, Roxin Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf und StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl
| Ein einmal eingetretener Strafklageverbrauch wirkt umfassend und abschließend. Sofern kein Verbrechen zutage tritt, können auch völlig neue Tatsachen an diesem Umstand nichts ändern. Dies kann zu teilweise absurd anmutenden Ergebnissen führen, weshalb die Rechtslage seitens der Ermittlungsbehörden oft als ungerecht empfunden wird. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant ist seit 2011 Inhaber eines großen Gewerbebetriebs. Im Jahr 2015 wurde er durch einen Konkurrenten bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle angezeigt; er habe in den Jahren 2011 bis 2013 einige Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß versteuert. Die Finanzbehörde hat daraufhin keine umfangreichen Ermittlungen getätigt; vielmehr wurde das zunächst eingeleitete Verfahren wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer im Zeitraum 2011 bis 2013 gemäß § 153a StPO eingestellt. Da das zum damaligen Zeitpunkt im Raum stehende Hinterziehungsvolumen insgesamt gerade einmal 20.000 EUR betrug, wurde lediglich eine Geldauflage von 500 EUR verhängt.
Das Strafverfahren ist seit einigen Monaten vollständig abgeschlossen. Im Zuge einer erst vor wenigen Tagen im Betrieb meines Mandanten begonnenen Betriebsprüfung wurde zu meiner großen Überraschung festgestellt, dass dieser in den Jahren 2011 bis 2013 eine umfangreiche „Zweitbuchhaltung“ geführt und in diesem Zeitraum den Finanzbehörden jährlich etwa 500.000 EUR verschwiegen hat. Diese Sachverhalte haben keinerlei Schnittmenge zu den der BuStra bereits im Jahr 2015 bekannt gewordenen Geschäftsvorfällen. Der Betriebsprüfer hat die Prüfung umgehend unterbrochen und die Steuerfahndung informiert. Drohen meinem Mandanten nun strafrechtliche Sanktionen, und wenn ja, mit welcher Strafe muss er rechnen?
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