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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Täuschung über die Vermietungsabsicht?

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Schwarze Schafe gibt es in jeder Berufsgruppe. Eine Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte ist gleichwohl delikat. Der folgende Fall zeigt aber, dass es Grenzfälle gibt, in denen es zwar u. U. nicht zu einem Strafverfahren kommt, die deswegen aber nicht minder strafwürdig sind. |

     

    Frage des Steuerberaters: Meine Mandanten, zwei miteinander liierte Finanzbeamte, erwarben 2016 gemeinsam ein Grundstück. Das darauf befindliche Haus war mit einem Mietvertrag bis zum Ende 2018 vermietet. Die Erwerber traten in den Mietvertrag ein und erhöhten die Miete. Sie boten dem Mieter an, eine Entschädigung zu zahlen, wenn er unmittelbar ausziehen würde, um eine Selbstnutzung zu ermöglichen. Der Mieter lehnte dies ab. Meine Mandanten machten für 2017 steuerlich in erheblichem Umfang Erhaltungsaufwendungen geltend, da z. B. die Abwasserleitung defekt war. Sie erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die auch berücksichtigt wurden. Nach Auszug des Mieters Ende 2018 nutzten die zuvor mit ihrem Kind in beengten Räumlichkeiten lebenden Mandanten die Immobilie selbst. Ist ihr Verhalten strafrechtlich relevant?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Es ist zwischen der Frage der objektiven Strafbarkeit und der verfahrensrechtlichen Situation zu differenzieren. Damit das Verhalten der Mandanten strafrechtlich relevant sein könnte, müssten sie den Straftatbestand des § 370 AO verwirklicht haben. Dafür ist es erforderlich, dass eine Steuerverkürzung eingetreten ist.