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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Übernahme von Verteidigungskosten und Geldauflage durch das Unternehmen

    von RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt

    | Werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter von Unternehmen wegen dienstlich begangenen Handlungen geführt, betrifft dies die Unternehmen selbst. Durchsucht wird dann im Unternehmen, über dieses wird in der Presse berichtet und gegen dieses richten sich Unternehmensgeldbußen, Verfallsanordnungen usw. Das Unternehmen hat daher ein Interesse daran, den Mitarbeiter durch Übernahme sämtlicher Kosten dazu zu bewegen, einem schnellen Verfahrensabschluss zuzustimmen. |

     

    Frage des Steuerberaters: Gegen den für den Vertrieb verantwortlichen Mitarbeiter meiner Mandantin, einer Baumaschinen-GmbH, ist ein Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf geführt worden, er habe einen Auftrag durch Bestechung der für die Auftragsvergabe zuständigen Beamten erhalten. Das Verfahren wurde letztlich nach § 153a StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Das Unternehmen hat die Geldauflage für seinen Angestellten gezahlt. Der Verteidiger des Mitarbeiters hat aufgrund einer mit der GmbH geschlossenen Vergütungsvereinbarung Rechnungen an das Unternehmen gestellt. Kann die GmbH die für die Geldauflage und für die Verteidigung aufgewendeten Beträge als Betriebsausgaben geltend machen und die Vorsteuer aus den Anwaltsrechnungen ziehen?

     

    Antwort des Verteidigers: Die vom Unternehmen übernommene Geldauflage stellt für den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar, für den LSt und Sozialabgaben abzuführen sind. Andererseits ist die Zahlung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V. mit § 12 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Aus strafrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die Übernahme der Geldauflage den Straftatbestand der Untreue erfüllen kann, wenn die Zahlung nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Geschäftsführung muss, um dies zu verhindern, das betriebliche Interesse an der Übernahme der Geldauflage nachvollziehbar begründen und die Gründe dafür dokumentieren - z.B., weil durch die Zusage der Übernahme der Auflage verhindert wird, dass der Mitarbeiter in einer Hauptverhandlung mit voraussichtlich erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung für das Unternehmen seine Unschuld beweisen will. Verbleiben Zweifel an dem betrieblichen Interesse der Zahlung, kann die Strafbarkeit nur durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss zur Übernahme der Auflage ausgeschlossen werden.

     

    Für die Geltendmachung von Verteidigungskosten als Betriebsausgaben gilt, dass diese anerkannt werden, soweit sie betrieblich veranlasst sind und kein Abzugsverbot eingreift. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die betriebliche Veranlassung - selbst im Fall einer Verurteilung - zu bejahen, wenn die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen wurde (H 12.3 EStH; BFH 20.9.89, X R 43/86, BStBl II 90, 20). Die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH 18.10.07, VI R 42/04, BStBl II 08, 223). Das lässt sich hier bejahen, da der Mitarbeiter als Vertriebsverantwortlicher der GmbH tätig wurde, um einen Auftrag zugunsten des Unternehmens zu erhalten.Allerdings gilt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG für mit strafbaren Zuwendungen zusammenhängende Aufwendungen, das nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 10.10.02, BStBl I 02, 1031) auch die Kosten für die Verteidigung gegen den Bestechungsvorwurf umfasst. Da das Verfahren gegen den Mitarbeiter aber nach § 153a StPO eingestellt worden ist, gilt die Unschuldsvermutung, sodass nicht davon auszugehen ist, dass strafbare Zuwendungen geleistet worden sind, sofern nicht das FA nach eigener Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommt. Durch die Übernahme der Verteidigungskosten fließen dem Mitarbeiter ebenfalls geldwerte Vorteile zu. Auch hier muss das Unternehmen die Übernahme der Kosten begründen bzw. dokumentieren.

     

    Für die auf die Verteidigungsrechnungen geleistete Vorsteuer besteht ein Anspruch auf Erstattung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn die Zahlung durch den Unternehmer für Leistungen erfolgt ist, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung (EuGH 21.2.13, C-104/12, PStR 13, 84, Abruf-Nr. 130793) ist die Vorschrift so auszulegen, dass nur dann, wenn ein Umsatz für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Unternehmens getätigt wurde, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht (Rn. 29). Der EuGH lässt insoweit nur Aufwendungen zu, die „zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze“ oder zumindest zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die „Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen sind“ (Rn. 20).

     

    Ein solcher Zusammenhang besteht nach Ansicht des EuGH bei Verteidigungskosten der Geschäftsführung nicht, da diese unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der Beschuldigten dienen, „die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegenden Zuwiderhandlungen“ strafrechtlich verfolgt würden. Für andere Mitarbeiter des Unternehmens kann insoweit nichts anderes gelten. Zivil- bzw. arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens als Arbeitgeber zur Kostenübernahme ändern daran nach Ansicht des EuGH nichts. Abziehbar sind demnach nur Kosten, die durch die Verteidigung des Unternehmens selbst - etwa bei Verteidigung gegen drohende Unternehmensgeldbußen nach § 130 OWiG oder drohendem Verfall - entstanden sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die GmbH die Kosten für die Übernahme der Geldauflage nicht als Betriebsausgabe geltend machen darf. Die Kosten der Verteidigung können abgezogen werden, wenn das FA nicht eigenständig feststellt, dass der Mitarbeiter trotz der Einstellung des Strafverfahrens strafbare Zuwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG geleistet hat. Die auf die Verteidigungsrechnungen gezahlte USt darf hingegen nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Übernahme von Auflage und Verteidigungskosten unterliegen der LSt und Sozialabgabenpflicht. Aus strafrechtlicher Sicht ist darauf zu achten, die betrieblichen Gründe für die Übernahme der Kosten nachvollziehbar zu dokumentieren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wegner, Strafverteidigungskosten können Erwerbsaufwendungen sein, PStR 08, 4
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 217 | ID 40352540