· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Umsatzsteuervoranmeldung wird korrigiert - welche Konsequenzen drohen?
von RA Johann-Nikolaus Meyer und StB Diplom-Finw. (FH) Michael Valder, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Im Bereich der USt-Voranmeldungen - bei denen häufig hohe Beträge im Raum stehen - werden oft vorschnell Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. In einer ersten Verdachtsprüfung werden dabei regelmäßig den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie strafrechtlichen Folgen einer nachgelagerten Berichtigung wenig Aufmerksamkeit geschenkt. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat zum 10.12.15 die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Oktober eingereicht, aus der sich insgesamt eine Erstattung ergab. Wenige Tage nach der Übermittlung wurde nach einem Hinweis eines Lieferanten festgestellt, dass aufgrund mehrerer fehlerhafter Eingangsrechnungen ein Vorsteuerbetrag von 320.000 EUR zu Unrecht geltend gemacht worden war. Eine korrigierte Voranmeldung mit einer Zahllast von 50.000 EUR wurde am 18.12.15 übermittelt und die Umsatzsteuerschuld per Lastschrift eingezogen. Mit Schreiben vom 6.1.16 leitete die Straf- und Bußgeldstelle ein Strafverfahren ein und teilte mit, dass die korrigierte Anmeldung als Selbstanzeige i.S. des § 370 Abs. 1 und 2a AO zu werten sei. Mit Datum vom 11.1.16 hat der Mandant nun berichtigte Rechnungen seines Lieferanten erhalten. Der Mandant fragt, wie sich die Berichtigung der Rechnungen auf den zunächst erfolgten Vorsteuerabzug auswirkt, ob die strafrechtliche Würdigung des FA zutreffend ist und ob er mit Sanktionen zu rechnen hat.
Antwort des Verteidigers: Zunächst ist im Zusammenhang mit der Korrektur von Rechnungen weiterhin strittig, in welchem Voranmeldungszeitraum die Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht werden kann.
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