· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Dritte ‒ Schenkungsteuerpflicht?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, ECOVIS L+C Regensburg und Landshut
| Nach einem Urteil des BFH (30.1.13, II R 6/12, BStBl II 13, 930) erfolgen Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter und auch ihr nahestehende Personen nicht freigebig, sondern beruhen stets auf dem Gesellschaftsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt erfolgen, und hat ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dieses Urteil jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige treten aufgrund der Meinungsverschiedenheit Konflikte auf, die der Berater unbedingt beachten muss. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant ist Geschäftsführer einer GmbH. Alleiniger Gesellschafter ist sein Vater. Mein Mandant hat mit Wissen seines Vaters immer wieder Entnahmen aus der GmbH getätigt und privat verbraucht, z.B. durch nicht erfasste Barverkäufe. Damit handelt es sich bei den Entnahmen durch den Sohn um verdeckte Gewinnausschüttungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Was ist im Rahmen einer Selbstanzeige, in der die verdeckten Gewinnausschüttungen nacherklärt werden, zu beachten?
Antwort des Strafverteidigers: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung zumindest durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst ist. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
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