· Fachbeitrag · Güterstandswechsel
Fliegender Zugewinnausgleich: Vermögensausgleich mit Folgen?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C Würzburg; RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, Ecovis L+C Landshut
| Ein Güterstandswechsel während der Ehe kann aus verschiedenen Gründen, vermögensrechtlicher oder auch steuerrechtlicher Art, sinnvoll sein. Übertragungen von Vermögenswerten im Zuge eines Güterstandswechsels sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Bei Gestaltungen wie z. B. Ausgleichszahlungen für einen ehevertraglichen Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich können jedoch auch steuerstrafrechtliche Folgen drohen. Dies gilt vor allem für einen zwischenzeitlichen Zugewinnausgleich bei fortgesetzter Zugewinngemeinschaft. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin M ist eine vermögende Unternehmerin und seit zehn Jahren im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Es gibt weder für den Todes- noch für den Scheidungsfall eine rechtlich verbindliche Regelung. Für den Fall einer Scheidung möchte die M nun aber Vorsorge treffen, wobei es beim Tod eines Ehegatten bei der gesetzlichen Regelung verbleiben soll, dass ein Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung erfolgen kann. Nach anwaltlicher Beratung schließen M und ihr Ehemann einen Ehevertrag, in dem der Güterstand modifiziert und der Zugewinnausgleich für jeden anderen Fall der Beendigung der Ehe als durch den Tod ausgeschlossen wird. Als Ausgleich für den bisher entstandenen Zugewinn soll M an den Ehemann 5.000.000 EUR zahlen in der Absicht, dass die Zahlung schenkungsteuerfrei erfolgen kann. Eine Anzeige gem. § 30 Abs. 3 ErbStG ist durch den Notar erfolgt. Kann die Zahlung tatsächlich steuerfrei erfolgen oder wird hier Schenkungsteuer hinterzogen?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Das FG Nürnberg hat in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass die Zahlung des Ausgleichsbetrags entgeltlich erfolgt ist durch den Verzicht auf den bis dahin erwirtschafteten Zugewinn (FG Nürnberg 9.6.05, IV 446/2004). Das FG argumentierte, dass die Pflicht, einen Ausgleich zu zahlen, im Gegenzug für den Verzicht des Ehepartners auf einen zukünftigen Zugewinnausgleich erfolgt ist und damit keine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt.
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