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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Verhältnis von USt-Voranmeldungen und Jahreserklärung bei der Selbstanzeige

    von Dr. Hendrik Schöler, LL.M., FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

    | Trotz Wiedereinführung der strafbefreienden Wirkung von Teilselbstanzeigen für den Bereich der USt-Voranmeldungen ist ein planmäßiges Vorgehen bei Korrekturen dringend geboten. Wegen der Verzahnung mit der abzugebenden USt-Jahreserklärung bleibt häufig eine Berichtigung „im Verbund“ notwendig. |

     

    Frage des Steuerberaters: Gegen meinen Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen USt-Hinterziehung für die Jahre 2013 bis 2015 eingeleitet. In diesen Jahren hatte mein Mandant jeweils nur USt-Voranmeldungen für die von ihm vertretene GmbH abgegeben, in denen einzelne Umsätze vorsätzlich nicht erklärt wurden, um die betriebliche Liquidität zu schonen. Ende 2016 erstellten wir die Jahresabschlüsse und reichten sukzessive ‒ innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen ‒ die berichtigten USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen ein. Ist damit nicht eine wirksame Selbstanzeige abgegeben worden?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist verknüpft mit dem sogenannten Vollständigkeitsgebot. Nach § 371 Abs. 1 AO muss sich die Korrektur der zuvor unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber auf alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre beziehen.