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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Vermögensabschöpfung bei faktischem Geschäftsführer

    von Dr. Katharina Wild, Rechtsanwältin, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München

    | In der Praxis kann die richtige Bestimmung des Einziehungsadressaten im Hinblick auf eine Vermögensabschöpfung nach einer Steuerhinterziehung schwierig sein, wenn neben dem formellen Geschäftsführer auch ein anderer faktisch die Geschäfte geleitet hat. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant hat vor einigen Jahren den Gewerbebetrieb seines Onkels übernommen. Beide führten den Betrieb als Einzelgewerbetreibende. Nach der Übernahme des Betriebs konnte mein Mandant weiterhin auf die Erfahrung seines Onkels zurückgreifen, sodass dieser wie zuvor die wesentlichen Entscheidungen traf. Mein Mandant war dagegen als formeller Alleininhaber für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig. Meinem Mandanten wird nun Steuerhinterziehung vorgeworfen, indem er gemeinsam mit seinem Onkel eine schwarze Kasse geführt und hieraus Schwarzlöhne bezahlt haben soll. Haftet auch der Onkel meines Mandanten als faktischer Geschäftsführer im Rahmen der Vermögensabschöpfung für die hinterzogene Lohn- und Umsatzsteuer?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Die ständige Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass durch eine Steuerhinterziehung Aufwendungen erspart und somit durch die Hinterziehungstat erlangt werden können (BGH 25.3.21, 1 StR 28/21). Problematisch ist die Ermittlung des richtigen Einziehungsadressaten aber, wenn der Betroffene faktische Verfügungsgewalt über durch die Tat erlangte Vermögenswerte erhält (Bittmann/Tschakert, wistra 19, 433).