· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Versehentlich unvollständige Selbstanzeige
von Dr. Karsten Webel, Hamburg
| Durch das am 3.5.11 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber erhebliche Einschränkungen bei der Selbstanzeige vorgenommen. Er hält zwar grundsätzlich am bewährten Institut der Selbstanzeige fest, will aber Taktieren in Form der nach der alten Gesetzesfassung zulässigen Teilselbstanzeige ausschließen und fordert deshalb die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat vor einem Monat eine Selbstanzeige bezüglich seiner Kapitalerträge aus einem Schweizer Bankkonto abgegeben. In dieser Selbstanzeige berücksichtigte er hingegen versehentlich nicht, dass er im Jahr 2009 eine sonst selbstgenutzte Einliegerwohnung in seinem Haus vermietet hatte, ohne die Mieteinnahmen seinerzeit in der Steuererklärung anzugeben. Ist die Selbstanzeige deshalb unwirksam?
Antwort des Verteidigers: Das Problem der „nicht-dolos-unvollständigen“ Selbstanzeige wurde schon im Gesetzgebungsverfahren zum neuen § 371 AO angesprochen. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres ersten Entwurfs festgestellt: „Unbewusste Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten führen nicht zum Ausschluss der Straffreiheit.“ Ebenso betonte die Koalitionsfraktion in den späteren Beratungen, dass auch die unbewusst unvollständige Selbstanzeige zur Straffreiheit führen solle. Allerdings wurde weder der erste Entwurf der Bundesregierung Gesetz noch schlug sich die Ansicht der Koalitionsfraktion im Wortlaut des neuen § 371 AO nieder.
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