· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Strafzumessung bei unwirksamen Selbstanzeigen
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana)
| Wurde eine Steuerhinterziehung begangen und ist diese Tat noch verfolgbar, hat der Täter die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben und eine Bestrafung dadurch zu vermeiden. Durch diese Regelung des § 371 AO hat neben dem Steuerpflichtigen auch der Steuerfiskus einen erheblichen Vorteil, da ihm bisher unbekannte Steuerquellen erschlossen werden. Darüber hinaus soll die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit honoriert werden. Es ist jedoch unklar, was es für die Strafzumessung bedeutet, wenn die Selbstanzeige unwirksam ist. |
1. Hintergrund
Bei § 371 AO handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, sodass die Strafbefreiung nur demjenigen zugute kommt, der in seiner Person alle Anforderungen erfüllt. Sind die positiven Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 und 3 AO erfüllt und liegen keine Ausschlussgründe i.S. des § 371 Abs. 2 AO vor, ist der staatliche Strafanspruch beseitigt; für den Anzeigenerstatter tritt Straffreiheit ein. Ein unter Umständen bereits eingeleitetes Steuerstrafverfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Selbstanzeige ist jedoch unwirksam, wenn z.B. die Selbstanzeige unvollständig ist, im Zeitpunkt der Selbstanzeige ein Ausschlussgrund i.S. des § 371 Abs. 2 AO eingreift oder die Nachzahlung nach § 371 Abs. 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet wird. Es tritt folglich keine strafbefreiende Wirkung ein. Unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Grad auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige sich strafmildernd auswirken kann, ist bisher keiner systematischen Betrachtung unterzogen worden.
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