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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Verspätete Abgabe einer ESt-Erklärung

    von RA Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.

    | Stets besteht eine steuerrechtliche Verpflichtung zur Abgabe der steuerlich relevanten Erklärungen im Rahmen der gesetzlichen oder behördlichen Fristen mit der Konsequenz, dass eine Verspätung belastende steuerrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Ob und wann die Verspätung eine versuchte Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO) darstellt, ist nach zutreffender Auffassung nur im Einzelfall zu bestimmen. |

     

    Frage des Steuerberaters: Die ESt-Erklärung 09 meines Mandanten wurde vom FA vorab zum 30.9.10 angefordert. Die ESt-Erklärung wurde nicht fristgerecht abgegeben. Das FA leitete am 11.12.10 ein Steuerstrafverfahren ESt 09 ein. Können strafrechtliche Konsequenzen durch Abgabe der ESt-Erklärung noch vermieden werden?

     

    Antwort des Verteidigers: Verhält sich der Steuerpflichtige entgegen seiner steuerlichen Pflichten dem FA gegenüber untätig, ist der Versuchsbeginn strittig. Gemäß § 369 Abs. 2 AO gelten im Steuerstrafrecht die allgemeinen Versuchsgrundsätze gemäß § 22 StGB . Danach ist erforderlich, dass das Unterlassen zum fraglichen Zeitpunkt nach den Umständen des Einzelfalls als unmittelbares Ansetzen zur Steuerhinterziehung anzusehen ist. Dazu muss die Untätigkeit nach dem subjektiven Tatplan des Täters ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsvollendung einmünden, was eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts voraussetzt (BGH 16.9.75, 1 StR 264/75, BGHSt 26, 202; Franzen/Gast/Joecks, 7. Aufl., § 370 Rn. 263a).