· Fachbeitrag · Auskunftsersuchen an Airbnb
Die steuerstrafrechtliche Relevanz von Luftmatratze und Frühstück
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| Die Sharing Economy ist ein Wirtschaftszweig, der immer bedeutsamer wird. Über entsprechende Plattformen werden Anbieter und Nachfragender elektronisch zusammengeführt, sodass die gemeinsame Nutzung von Konsumgütern einfach und kostengünstig ist. Bekannt sind vor allem die Vermittlung von Fahrdiensten über Uber und die Unterkunftsvermittlung über Airbnb. Insoweit besteht jedoch auch die Gefahr einer „Fehlnutzung“ und einer Gewinnmaximierung zulasten der Allgemeinheit durch Umgehung gesetzlicher Pflichten. Dazu im Einzelnen: |
1. Einleitung
Ein bedeutender Bereich der Sharing Economy ist die Unterkunftsvermittlung. Die derzeit wohl bekannteste Plattform in diesem Sektor dürfte Airbnb sein. Airbnb steht für „airbed and breakfast“, also Luftmatratze und Frühstück. Daneben bestehen aber auch zahlreiche andere Plattformen, wie z. B. wimdu, 9flats.com oder BestFewo. Diese Plattformen ermöglichen es, Zimmer, Wohnungen oder Häuser zu vermieten. Allein Airbnb vermittelt weltweit mehr Übernachtungen als die fünf größten Hotelketten zusammen und erzielt Umsätze in Milliardenhöhe. Der jeweilige Plattformbetreiber ermöglicht es Privatanbietern über die Plattform, eine Wohnung oder ein Zimmer zu inserieren, um diese für eine kurze Zeit zu vermieten. Der Plattformbetreiber wickelt die Bezahlvorgänge ab, erhebt eine Servicegebühr auf den Buchungspreis und zahlt den Restbetrag an den Gastgeber aus. Er steuert folglich den Zahlungsverkehr und beherrscht dadurch die Transaktionsdaten und den Zahlungsfluss.
Da die Vermietungsaktivitäten auf Plattformen wie Airbnb für die Finanzbehörden weitgehend unsichtbar sind, besteht die Vermutung, dass viele deutsche Gastgeber ihre Einnahmen steuerlich nicht erklärt haben bzw. nicht erklären. Diese Steuerersparnis ermöglicht es ihnen, die Unterkünfte im Vergleich zu Hotels günstiger anzubieten, was die Nutzung von Airbnb auch für die Konsumenten attraktiv macht. Dieses Vorgehen stellt die klassische Hotellerie vor wirtschaftliche Probleme und führt zur Verknappung von Wohnraum in touristisch interessanten Ballungsräumen. Folgerichtig gibt es zahlreiche Gemeinden, in denen die kurzfristige Vermietung aufgrund Ortssatzungen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum genehmigungspflichtig oder verboten ist.
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