· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Zum Entfallen der Vorsteuerabzugsberechtigung
von RAin Dr. Katharina Wild, FAin StRt, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| In der Praxis wird oft gefragt, in welchem Fall die Berechtigung, Vorsteuer abzuziehen, entfallen kann. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant (M) ist im Großhandel mit Altmetallen und Reststoffen grenzüberschreitend tätig. Er war als sog. Buffer in die Lieferkette eines Umsatzsteuerhinterziehungssystems eingebunden und bezog Waren aus dem Ausland von unbekannten Lieferanten. Dadurch wurde eine Scheinrechnungslage geschaffen, um die Lieferbeziehungen zu verschleiern und den Abnehmern zu ermöglichen, die in den ihnen gestellten Rechnungen ausgewiesene, aber nicht beim FA angemeldete oder zumindest nicht abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können. M erhielt Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen und machte die hierin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der vergangenen Monate geltend. Ab wann entfällt seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug? Wann begeht er eine Steuerhinterziehung?
Antwort des Strafverteidigers: Nach der EuGH-Rechtsprechung entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in ein Umsatzsteuerkarussell einbezogen ist und er deshalb Beteiligter der Umsatzsteuerhinterziehung ist ( BGH 2.9.15, 1 StR 239/15, BFH/NV 16, 159).
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