· Fachbeitrag · Einziehung
Vermögensarrest vollzogen ‒ kann das Gericht die arrestierten Gelder für den Angeklagten freigeben?
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Hat das Gericht eine Einziehungsentscheidung getroffen und das Vermögen des Angeklagten arrestiert, ist fraglich, ob dieses zumindest teilweise freizugeben ist, um dem Angeklagten eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO zu ermöglichen. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 180 Fällen, davon in 90 Fällen jeweils mit Bestechung, schuldig gesprochen. Das LG hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehung über einen Millionenbetrag zugunsten der Geschädigten angeordnet. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Im Ermittlungsverfahren hatte das AG mit Beschluss den Vermögensarrest ebenfalls in Millionenhöhe angeordnet. Dieser wurde auch vollzogen.
M möchte gegen den Vermögensarrest vorgehen und beantragen, diesen in einer bestimmten Höhe aufzuheben und die Gelder in dieser Höhe freizugeben. Denn er hat wegen Steuerhinterziehungen, die im Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten stehen, eine Selbstanzeige erstattet und eine Anzahlung geleistet. Die Reststeuerschuld und der für die Erlangung der Steuerfreiheit zu zahlende Zuschlag sind aber noch offen. Der beantragte Betrag soll freigegeben und auf Konten der Finanzbehörden überwiesen werden. Hat ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg?
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