· Fachbeitrag · Selbstanzeige
Gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige bei laufenden Straf- oder Bußgeldverfahren?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg
| Die Abgabe einer Selbstanzeige verfolgt i. d. R. das Ziel, wegen der darin aufbereiteten Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft zu werden. Straffreiheit tritt jedoch u. a. nicht ein, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dieser Sperrgrund muss daher bereits im Rahmen der Vorbereitung der Selbstanzeige beachtet werden. |
»Frage der Steuerberaterin: Wir bereiten seit Wochen für einen Mandanten M eine strafbefreiende Selbstanzeige bezogen auf nicht erklärte Kapitaleinkünfte in den Jahren 2018 bis 2020 vor und wollten diese in Kürze einreichen. Nun wurde dem M schriftlich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, da er die Einkommensteuer (ESt) 2019 verkürzt haben soll. Kann die Selbstanzeige noch mit strafbefreiender Wirkung eingereicht werden?
»Antwort der Strafverteidigerin: Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, bevor die Selbstanzeige erstattet wurde. Der Gesetzgeber ist hier davon ausgegangen, dass der vielbemühte Wille des Steuerpflichtigen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, und seine Kooperationsbereitschaft mit der Finanzverwaltung in einer solchen Situation nicht mehr aus autonomen Motiven resultieren, soweit der in der Einleitung enthaltene Vorwurf reicht.
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