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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Gilt eine korrigierte USt-Voranmeldung als Selbstanzeige?

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Wird eine berichtigte USt-Voranmeldung eingereicht, ist fraglich, ob darin eine wirksame Selbstanzeige zu sehen ist. |

     

    »Frage des Steuerberaters: Mein Mandant M ist eine GmbH, die Produkte vertreibt, die der Energieeffizienz dienen. Geschäftsführer der GmbH ist schon seit Jahren der L. Die GmbH versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten und muss ihre USt-Voranmeldungen vierteljährlich abgeben. Die für das 2. Quartal 2023 wurde fristgerecht abgegeben. In ihr wurden steuerpflichtige Umsätze zu 19 Prozent i. H. v. 5.000 EUR netto erklärt. Am 16.10.23 erhielt der L einen Anruf der USt-Sonderprüferin P, die einen Prüfungstermin abstimmen wollte. Im Rahmen dieses Gesprächs gab sie einen Hinweis, dass eine ihr vorliegende Rechnung über 280.000 EUR zzgl. 53.200 EUR USt nicht erfasst sei. Der L schrieb ihr eine E-Mail, dass ‒ unter Bezugnahme auf die ihm nach Recherche vorliegende Rechnung ‒ der entsprechende Umsatz versehentlich vergessen worden sei, und erläuterte die Gründe dafür. Am 16.10.23 schrieb die P eine Prüfungsanordnung, nach der am 30.10.23 eine USt-Sonderprüfung beginnen sollte, die aber krankheitsbedingt erst am 13.11.23 begann. Ich übermittelte am 12.11.23 elektronisch eine berichtigte USt-Voranmeldung, die den fehlenden Umsatz enthielt. Ist die von mir abgegebene Erklärung eine wirksame Selbstanzeige für L?

     

    »Antwort des Strafverteidigers: Der vorliegende Fall wirft eine ganze Reihe von Fragen auf und macht die Besonderheiten des USt-Voranmeldungsverfahrens im Rahmen von Selbstanzeige deutlich: Zunächst ist zu klären, ob eine Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO vorliegt. Daran, dass der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegt ‒ Abgabe einer unvollständigen Erklärung, Steuerverkürzung und Kausalität ‒, dürfte kein Zweifel bestehen. Ob der L vorsätzlich handelte, lässt sich anhand des Sachverhalts nicht abschließend klären, aber aufgrund der geschäftlichen Erfahrung des L einerseits und des Verhältnisses zwischen erklärten und tatsächlichen Umsätzen ‒ 950 EUR Ist-USt gegenüber 58.200 EUR Soll-USt ‒ andererseits dürfte zumindest Eventualvorsatz anzunehmen sein.