· Fachbeitrag · Selbstanzeige
Unwirksame Selbstanzeige wegen fehlender Festsetzung der Hinterziehungszinsen?
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana)
| Zahlt der Steuerpflichtige auf eine Selbstanzeige hin die verkürzten Steuern vollständig und rechtzeitig nach, geht er davon aus, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Fraglich ist insoweit aber, ob die Nichtfestsetzung der Hinterziehungszinsen zwingend dazu führt, dass die Selbstanzeige unwirksam ist. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M hat eine vollständige Selbstanzeige abgegeben und scheint nun trotzdem in den Mühlen der Verwaltung zermahlen zu werden. Er hat darüber hinaus die verkürzten Steuern vollständig und rechtzeitig nachgezahlt. Allerdings sieht das zuständige Festsetzungs-FA davon ab, die ‒ geringen ‒ Hinterziehungszinsen festzusetzen. Diese aus Sicht des M zunächst gute Nachricht führt jedoch dazu, dass die Strafsachenstelle nicht bereit ist, das Verfahren nach § 371 AO i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, da der M die Hinterziehungszinsen nicht entrichtet und somit die Voraussetzungen des § 371 Abs. 3 AO nicht erfüllt habe. Die Strafsachenstelle teilte mir auf Nachfrage mit, dass man sich Folgendes vorstellen könne: Für den Fall, dass die Hinterziehungszinsen vom Festsetzungs-FA endgültig nicht festgesetzt werden, würde man diese im Strafsachen-FA berechnen und M auffordern zu zahlen. Nach Zahlung der Hinterziehungszinsen würde das Strafverfahren eingestellt. Ist dieser Vorschlag rechtmäßig? Und wenn dies nicht der Fall ist: Wird der M bestraft, weil das Festsetzungs-FA die Hinterziehungszinsen nicht festsetzt?
ANTWORT DES VERTEIDIGERS: Nach Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ist der staatliche Strafanspruch auflösend bedingt durch die fristgerechte Erfüllung der Voraussetzungen des § 371 Abs. 3 AO. Zunächst ist zu klären, ob das Strafsachen-FA berechtigt ist, die Hinterziehungszinsen selbst festzusetzen.
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