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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrechtliche Fallstricke

    Lohnsteuerprüfbericht: Prüfer tauschen sich nicht automatisch untereinander aus

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg

    | Die Sozialversicherungspflicht folgt grundsätzlich der Steuerpflicht. Nicht immer werden jedoch Lohnsteuer-Außenprüfung und die Sozialversicherungsprüfung durch die DRV gleichzeitig und für dieselben Prüfungszeiträume durchgeführt. Dabei darf sich die Geschäftsführung nicht auf eine Art „automatischen Informationsaustausch“ zwischen den prüfenden Behörden verlassen, sondern muss selbst aktiv werden. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Im Betrieb meiner Mandanten M wurde vor vier Jahren eine Betriebsprüfung (BP) gem. § 28p SGB IV durchgeführt. Im Bescheid wurde u. a. eine Nachforderung für die private Firmenfahrzeugnutzung des angestellten Geschäftsführers festgesetzt. In den Erläuterungen zum Bescheid wies die DRV darauf hin, dass im Zeitpunkt ihrer Prüfung der Bericht über die letzte Lohnsteueraußenprüfung noch nicht vorlag. Man bat darum, die Prüfberichte/Bescheide der Lohnsteuerprüfung unmittelbar nach dem Eingang dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung zu übersenden bzw. selbst auszuwerten. Dies hatte M leider nicht gemacht, was im Rahmen der nächsten Sozialversicherungsprüfung aufgefallen ist. Die DRV hat nun Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen, ohne die vierjährige Verjährungsfrist zu beachten, nachgefordert. Ist das Vorgehen in Ordnung? Drohen auch strafrechtliche Konsequenzen?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Steuerrecht, §§ 14, 17 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgelt-VO (SvEV). Steuerpflichten, die auf Grundlage einer Lohnsteuerprüfung festgesetzt werden, lösen meist auch Beitragspflichten in der Sozialversicherung aus. Bei der Lohnsteuer-Außen- und der Sozialversicherungsprüfung geht es zwar oft um dieselben Sachverhalte, aber die Prüfungen laufen nicht immer parallel und werden auch von verschiedenen Behörden durchgeführt. Es obliegt den Steuerpflichtigen, für einen Gleichlauf der Sachverhalte zu sorgen.

     

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