Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerprüfbericht

    Lohnsteuerprüfbericht kann Vorsatz im Sozialversicherungsrecht indizieren

    RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Wird in einem Lohnsteuerprüfbericht bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, indiziert dies das Vorliegen zumindest eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen für die Kalenderjahre 2011 bis 2013. Die Beklagte (B) führte bei der Klägerin (K) eine Betriebsprüfung (BP) durch und setzte mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 12.11.14 eine Nachforderung fest. Im Bescheid wies B unter der Überschrift „Lohnsteuerprüfbericht“ darauf hin, dass im Zeitpunkt der BP der Bericht über die letzte Lohnsteueraußenprüfung durch das zuständige Betriebsstätten-FA noch nicht vorgelegen habe. Es werde gebeten, die Prüfberichte/Bescheide über diese Prüfungen unmittelbar nach dem Eingang sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Im Oktober 18 führte B bei K eine weitere BP durch. Nach Anhörung der K forderte B Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen von mehr als 30.000 EUR (einschließlich Säumniszuschlägen) nach. die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung richte sich gem. §§ 14, 17 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Aufgrund eines Lohnsteuerhaftungsbescheids bzw. eines Prüfberichts vom 20.8.18 ergäben sich beitragsrechtliche Konsequenzen.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine u. a. auf Verjährung gestützte Klage blieb erfolglos (LSG Baden-Württemberg 25.5.23, L 7 BA 2862/20, Abruf-Nr. 235919). Schon zur Überzeugung des SozG stand fest, dass zumindest von einem bedingten Vorsatz der verantwortlichen Personen der K auszugehen ist. Dem folgte auch das LSG.