· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
von RA Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Fraglich ist, ob es sich bei den Umsätzen aus einem virtuellen Automatenspiel und denen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten, bei denen die Spieler in Spielhallen körperlich anwesend sind, um gleichartige Dienstleistungen handelt, die umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant betreibt Spielhallen, in denen u. a. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Er meint, dass die Umsätze aus dem Betrieb der terrestrischen Geldspielautomaten gem. Art. 135 Abs. 1 lit. i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.06 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWStSystRL) umsatzsteuerfrei seien. Dies folge aus dem Grundsatz der mehrwertsteuerlichen Gleichbehandlung und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung. Denn virtuelle Automatenspielumsätze, die seit dem 1.7.21 erlaubt sind (§ 22a GlüStV 2021), unterliegen der virtuellen Automatensteuer nach §§ 36 ff. RennwLottG. Sie sind damit gem. § 4 Nr. 9 lit. b UStG umsatzsteuerfrei. Trifft diese Ansicht zu?
ANTWORT DES VERTEIDIGERS: Nein. Der BFH hat in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids Folgendes entschieden: Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität gleich zu behandeln sind (BFH 26.9.22, XI B 9/22 (AdV), Abruf-Nr. 231896 ). Vielmehr bestehen an der Umsatzsteuerpflicht für seit dem 6.5.06 ausgeführten Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (vgl. BFH BFHE 268, 262, BStBl II 20, 296) für Umsätze seit dem 1.7.21 weiterhin keine Zweifel (zur Rechtslage davor BFH 11.12.19, XI B 62/19, BFH/NV 20, 784).
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