· Fachbeitrag · Verteidigung
Verbot der Mehrfachverteidigung gilt auch für Steuerberater
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburg
| § 146 S. 1 StPO verbietet die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen Verteidiger. Dieses Verbot soll die Beschuldigten vor einem Interessenwiderstreit des Verteidigers schützen und gilt auch für Steuerberater, die im Steuerstrafverfahren verteidigen. Die Regelung ist aber nicht allen Steuerberatern bekannt. Von Mandanten wird sie zudem oft irrig als „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ empfunden, die doppelte Kosten verursacht. Dennoch hat sie ihre Berechtigung. |
Frage des Steuerberaters: Ich berate ein Ehepaar in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten und erstelle die Steuererklärungen. Jetzt wurde gegen beide Ehegatten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Ihnen wird vorgeworfen, in Mittäterschaft Einkommensteuer hinterzogen zu haben. Ich habe mich unter Vorlage der auf beide Ehegatten lautenden Vollmacht für beide als Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle hat mein Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen und mitgeteilt, dass ich nicht beide Ehegatten gleichzeitig vertreten kann. Ist die Ansicht der BuStra tatsächlich richtig? Die Mandanten möchten von mir auch in diesem Fall vertreten werden.
Antwort des Strafverteidigers: Die StPO gilt auch in Steuerstrafverfahren, soweit die AO hier keine Sonderregelungen enthält, § 385 Abs. 1 AO. Eine dieser Sondervorschriften der AO findet sich in § 392 Abs. 1 AO. Diese Regelung erweitert den in § 138 Abs. 1 StPO abschließend genannten Kreis von Verteidigern um die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt.
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