· Fachbeitrag · Vorsatz
Bei Pflichtendelegation kann Vorsatz fehlen
von RAin Dr. Katharina Wild, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter Fehler im Rahmen der Buchhaltung und bei den Steuererklärungen machen. Fraglich ist, ob trotz dieser Pflichtendelegation dem Steuerpflichtigen vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der in seinem Unternehmen mehrere Mitarbeiter beschäftigt, um die Buchhaltung zu führen sowie Steuererklärungen zu erstellen. Nun wird dem M die vorsätzliche Hinterziehung von USt vorgeworfen, da zu Unrecht Vorsteuer aus einer Rechnung geltend gemacht wurde, die zwei Monate später im Wege einer Gutschriftenerteilung korrigiert wurde. Eine Berichtigung der USt-Voranmeldung unterblieb. M verfügt nicht über eine kaufmännische Ausbildung. Er ist der Auffassung, dass es sich hier um einen Fehler handelt, der ihm nicht zugerechnet werden darf und er nicht vorsätzlich handelte. Hat er recht?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wer leichtfertig handelt, begeht nach § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit. Ein vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt (BGH 4.11.88, 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1).
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