· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Verspätungszuschläge nach Selbstanzeige?
von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf
| Die „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ durch die Abgabe einer Selbstanzeige belohnt der Gesetzgeber mit der Strafbefreiung. Die im Anschluss an die Selbstanzeige festzusetzenden Steuern und Zinsen sind in diesem Sinne keine Strafe. Verspätungszuschläge dagegen haben ihrer Natur nach - jedenfalls ähnlich einer Strafe - einen repressiven und präventiven Charakter. Es stellt sich daher die Frage, ob im Zusammenhang mit den Steuerbescheiden nach einer Selbstanzeige auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden können. |
Frage des Steuerberaters: Der Mandant hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und wäre damit nach § 46 EStG grundsätzlich nur auf Antrag zu veranlagen gewesen. Tatsächlich hat er daneben aber über Jahre hinweg noch in geringerem Umfang freiberufliche Einkünfte erzielt, die er jetzt im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärt hat. Das Finanzamt hat den Mandanten daraufhin veranlagt und neben der Einkommensteuer und den Zinsen auch noch Verspätungszuschläge von 10 % der Einkommensteuer festgesetzt. Hat der Einspruch gegen die Festsetzung der Zuschläge Aussicht auf Erfolg?
Antwort des Verteidigers: Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe hier Verspätungszuschläge festzusetzen sind, ist - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand finanzgerichtlicher Rechtsprechung gewesen. Wiederholt entschieden hat der BFH allerdings, dass jedenfalls bei Abgabe unrichtiger Steuererklärung keine Verspätungszuschläge anfallen (BFH 6.11.69, IV 249/64, BStBl II 70, 168).
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