· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
| Infolge der EU-Richtlinie 2018/822 vom 25.5.18 (Abl. L 139), die bis zum 31.12.19 umgesetzt werden musste, hat die Bundesregierung am 4.11.19 einen Gesetzentwurf zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt (BT-Drs. 19/14685). Nach den neuen §§ 138d bis 138k AO -Entwurf müssen sog. Intermediäre (RA, StB, WP, Finanzdienstleister, sonstige Berater, etc.), bzw. u. U. die Nutzer (oder der Steuerpflichtige) entsprechende Gestaltungen dem BZSt anzeigen. |
Die fehlende, unrichtige, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Mitteilung kann nach der entsprechend erweiterten Bußgeldvorschrift des § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO-Entwurf mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden.(DR)
Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 26 | ID 46228091