· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2019
Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung bei Steuerhinterziehung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB
| Im Rahmen des am 31.7.19 durch die Bundesregierung beschlossenen Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2019 wird das Umsatzsteuergesetz durch § 25f ergänzt ‒ im Gegenzug entfällt § 25d UStG ersatzlos. Die neue Vorschrift soll den Umsatzsteuerbetrug insbesondere in Form von Ketten- oder Karussellgeschäften bekämpfen. |
1. Vorgängervorschrift kam nur selten zum Zuge
Der bereits im Jahr 2002 eingeführte Haftungstatbestand der Vorgängervorschrift § 25d UStG sollte den Steuerausfall bei Karussell- und Kettengeschäften im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung aller wissentlich Beteiligten begrenzen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Vorschrift nur in Einzelfällen tatsächlich angewandt wurde. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Norm nur schwer nachweisbar sind (vgl. BFH 10.8.17, V R 2/17, Abruf-Nr. 197961, zu den Anforderungen an das „Kennenmüssen“ nach § 25d UStG).
Beachten Sie | Der neue § 25f sieht im Gegensatz zu § 25d Abs. 2 UStG selbst keine Definition einer positiven Kenntnis vor.
2. Das sieht der Entwurf vor
Aufgrund ständiger EuGH-Rechtsprechung (13.2.14, C-18/13, Abruf-Nr. 151316 und 18.12.14, verb. Rs. C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Abruf-Nr. 143769) haben die Mitgliedstaaten in Umsetzung der 6. EG-Richtlinie die Möglichkeit, bei betrügerischer oder missbräuchlicher Geltendmachung von Rechten insbesondere den Vorsteuerabzug oder Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen zu versagen.
MERKE | Das FG Köln bejaht mit seiner Entscheidung vom 19.2.19 (8 K 2906/16, EFG 2019 S. 1236 Nr. 14) die Versagung der Steuerfreiheit auch bei Ausfuhrlieferungen. Das FG Rheinland-Pfalz hingegen verneint dies (28.5.19, 3 K 1391/17). Beide Verfahren wurden zur Revision beim BFH zugelassen (V R 20/19 und V R 24/19). |
In § 25f UStG-E wird nun geregelt, dass einem Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO oder eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26b, 26c UStG einbezogen war, Folgendes zu versagen ist:
- der Vorsteuerabzug aus
- inländischen Lieferungen und Leistungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG),
- innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG),
- Leistungen i. S. d. § 13b ‒ Reverse Charge (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG),
- die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG).
Die Versagung von Vorsteuerabzug oder Steuerbefreiung ist der Höhe nach auf den in der Leistungskette entstandenen Steuerschaden begrenzt.
Objektive Umstände, die für eine wissentliche Einbindung des Unternehmers in eine Steuerhinterziehung sprechen, muss die Finanzverwaltung darlegen. Der subjektive Tatbestand wird weiterhin eng auszulegen sein ‒ die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Nach zwei Jahren soll die Anwendung der neuen Vorschrift in der Praxis evaluiert werden. Sie ist erstmals ab dem 1.1.20 anzuwenden (§ 27 Abs. 30 UStG-E).
PRAXISTIPP | Die neue Regelung sollten Unternehmer zum Anlass nehmen, ihre Prozesse zur Dokumentation von (ausländischen) Geschäftsbeziehungen für umsatzsteuerliche Zwecke nochmals zu überprüfen. Insbesondere sollten sie die USt-ID ‒ zunächst einfach und im Zweifel qualifiziert ‒ beim BZSt online abfragen und die Ergebnisse zu den Geschäftsunterlagen nehmen. |