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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Hotelier kaufte Yacht für 1 Mio. EUR

    | Betriebsprüfung bei einer Werft in Norddeutschland: Im Rahmen der Prüfung wurden Kontrollmitteilungen erstellt. Laut Kontrollmitteilung hatte ein Steuerpflichtiger, ein Hotelier mit mehreren Hotels, eine Yacht im Wert von 1 Mio. EUR in Auftrag gegeben und diese zur Hälfte bar bezahlt. |

     

    1. Wieso konnte der Hotelier bar bezahlen?

    Aus den vom Hotelier versteuerten Gewinnen konnte der Kaufpreis nicht bezahlt worden sein. Nach Rücksprache mit der Steuerfahndung entschied man sich zunächst für die Durchführung einer Betriebsprüfung, da die Mittel möglicherweise von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden waren. Die Belegungsquote der Hotels war unterdurchschnittlich. An die beanspruchten Vermittlungsorganisationen erging eine Anfrage bezüglich der vermittelten Buchungen. Aus dem Rücklauf ging hervor, dass nicht alle Zimmervermietungen in der Buchführung erfasst sein konnten. Eigene Vermietungen haben danach gar nicht stattgefunden. Bei der Betriebsbesichtigung waren die Öffnungszeiten der Bars und Restaurants festgestellt worden - allerdings waren an einigen Wochentagen keine Umsätze verbucht worden.

     

    2. Und woher stammte das Geld?

    Nun wurde das Strafsachenfinanzamt zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens aufgefordert. Die Herkunft der Mittel zum Kauf der Yacht war weiter ungeklärt. Die Staatsanwaltschaft konnte deshalb davon überzeugt werden, einen strafprozessualen dinglichen Arrestbeschluss in das Vermögen des beschuldigten Hoteliers beim Ermittlungsrichter zu beantragen. Der voraussichtliche Steuerschaden wurde mit 1 Mio. EUR beziffert. Beim Vollzug der richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse führten die Fahnder in den Hotels neben Beschlagnahe der Belegungspläne, Auftragsbücher, Kundendateien und Personaleinsatzplänen auch Zeugenvernehmungen des Personals durch. Hierbei stellte sich heraus, dass die Restaurants und Bars der verschiedenen Hotels jeden Tag geöffnet waren. Nach Einschätzung des Personals war die Annahme einer 80 %igen Belegung der Hotels durchaus realistisch. Im Wohnhaus des Beschuldigten fanden sich für die letzten Monate Aufzeichnungen und auf dem privaten Computer Auswertungen der getätigten Umsätze. Danach war der Umsatz systematisch verkürzt worden.

     

    3. Und wo war die Yacht?

    Die Yacht wurde nicht gefunden. Die Frage nach dem Verbleib der Yacht beantwortete der Beschuldigte zunächst nicht. Wochen später fand die Wasserschutzpolizei die Yacht in einem Binnengewässer. In Vollzug des dinglichen Arrests konnte die Yacht gepfändet werden, sodass der Steueranspruch gesichert war. Die Pfändungsmaßnahme traf den Beschuldigten hart, denn die Yacht diente ihm zur Entspannung von seinem aufreibenden Alltag. Im Steuerstrafverfahren zeigte sich der Beschuldigte geständig und wirkte bei der Aufklärung des Sachverhalts mit. Dies führte zu einer Minderung der Strafe, sodass die Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Geldstrafe von 30.000 EUR wurde umgehend bezahlt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 288 | ID 35933290