12.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210499
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 12.02.2019 – 1 Ws 386/18 (1/19)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ws 386/18 (1/19)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
in dem Ermittlungsverfahren gegen
w e g e n Steuerhinterziehung
3 -.
Auf die weitere Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss der VI. Großen Strafkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2018, durch den die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 10. November 2017 als unbegründet verworfen worden ist, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2019 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Amtsgericht einen Vermögensarrest in Höhe von 400.000,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zu Recht als unbegründet verworfen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 2. Januar 2019 u. a. ausgeführt:
„Das Landgericht Lübeck hat in der angefochtenen Entscheidung vom 10. November 2017 im Hinblick auf den Fortbestand des dringenden Tatverdachts zutreffend darauf hingewiesen, dass die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Auswertung des Kassensystems „Plutus“, die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten sowie der handschriftlichen Einnahmeaufzeichnungen der Beschuldigten den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung bestätigen und für nicht erklärte Umsätze von rund 45 % sprechen, was sogar höhere Hinterziehungsbeträge nahe lege.
In Bezug auf die Erhärtung des Tatverdachts kommt besonderes Gewicht dem Umstand zu, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen im Kassensystem „Plutus“ enthaltene „inaktive Daten“ wieder sichtbar gemacht werden konnten, so dass im Ergebnis tatsächlich erzielte, jedoch versteckte Umsatzdaten sichtbar gemacht und in die Berechnung der Steuerverkürzungen einbezogen werden konnten.
Die Arrestanordnung ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Zwar wäre es unzulässig, das insoweit erforderliche Sicherungsbedürfnis allein aus dem Verdacht abzuleiten, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2018 - 1 Ws 186/18 (126/18) unter Hinweis auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111 e, Rn. 7). Im konkreten Fall besteht indes die Besorgnis, dass die Beschuldigte ohne Fortbestand der Arrestanordnung im weiteren Fortgang des Verfahrens Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert wird. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte durch die Verwendung des Kassensystems „Plutus“ dazu beigetragen hat, dass systematisch und in großem Ausmaß tatsächlich im Restaurant erzielte Umsätze in der Buchführung verschleiert wurden. Dadurch wurden regelmäßige verdeckte Entnahmen erheblicher Bargelder ermöglicht, um diese an Kassenaufzeichnungen und Geschäftskonten vorbei zu leiten und dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Diese Vorgehensweise diente nicht nur der Verschleierung der tatsächlichen Einnahmen, d. h. der Tatbegehung, sondern auch dazu, das Taterlangte beiseite zu schaffen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Betrieb eines chinesischen Büffet-Restaurants in einer überwiegend vom Bargeldverkehr beherrschten Branche tätig ist, so dass das Beiseiteschaffen von Bareinnahmen besonders leicht zu bewerkstelligen ist. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass die Beschuldigte chinesische Staatsangehörige ist und aufgrund ihres sozialen Umfeldes über entsprechende Auslandskontakte verfügt.
Da im zugrundeliegenden Fall der Wert des Taterlangten im Bereich eines hohen sechsstelligen Betrages liegt und der Tatverdacht sich mit Fortschreiten der Ermittlungen weiter erhärtet hat, ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt.“
Dem tritt der Senat bei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
in dem Ermittlungsverfahren gegen
w e g e n Steuerhinterziehung
-Verteidiger:
1.
2. 3 -.
Auf die weitere Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss der VI. Großen Strafkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2018, durch den die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 10. November 2017 als unbegründet verworfen worden ist, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2019 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Amtsgericht einen Vermögensarrest in Höhe von 400.000,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zu Recht als unbegründet verworfen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 2. Januar 2019 u. a. ausgeführt:
„Das Landgericht Lübeck hat in der angefochtenen Entscheidung vom 10. November 2017 im Hinblick auf den Fortbestand des dringenden Tatverdachts zutreffend darauf hingewiesen, dass die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Auswertung des Kassensystems „Plutus“, die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten sowie der handschriftlichen Einnahmeaufzeichnungen der Beschuldigten den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung bestätigen und für nicht erklärte Umsätze von rund 45 % sprechen, was sogar höhere Hinterziehungsbeträge nahe lege.
In Bezug auf die Erhärtung des Tatverdachts kommt besonderes Gewicht dem Umstand zu, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen im Kassensystem „Plutus“ enthaltene „inaktive Daten“ wieder sichtbar gemacht werden konnten, so dass im Ergebnis tatsächlich erzielte, jedoch versteckte Umsatzdaten sichtbar gemacht und in die Berechnung der Steuerverkürzungen einbezogen werden konnten.
Die Arrestanordnung ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Zwar wäre es unzulässig, das insoweit erforderliche Sicherungsbedürfnis allein aus dem Verdacht abzuleiten, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2018 - 1 Ws 186/18 (126/18) unter Hinweis auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111 e, Rn. 7). Im konkreten Fall besteht indes die Besorgnis, dass die Beschuldigte ohne Fortbestand der Arrestanordnung im weiteren Fortgang des Verfahrens Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert wird. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte durch die Verwendung des Kassensystems „Plutus“ dazu beigetragen hat, dass systematisch und in großem Ausmaß tatsächlich im Restaurant erzielte Umsätze in der Buchführung verschleiert wurden. Dadurch wurden regelmäßige verdeckte Entnahmen erheblicher Bargelder ermöglicht, um diese an Kassenaufzeichnungen und Geschäftskonten vorbei zu leiten und dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Diese Vorgehensweise diente nicht nur der Verschleierung der tatsächlichen Einnahmen, d. h. der Tatbegehung, sondern auch dazu, das Taterlangte beiseite zu schaffen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Betrieb eines chinesischen Büffet-Restaurants in einer überwiegend vom Bargeldverkehr beherrschten Branche tätig ist, so dass das Beiseiteschaffen von Bareinnahmen besonders leicht zu bewerkstelligen ist. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass die Beschuldigte chinesische Staatsangehörige ist und aufgrund ihres sozialen Umfeldes über entsprechende Auslandskontakte verfügt.
Da im zugrundeliegenden Fall der Wert des Taterlangten im Bereich eines hohen sechsstelligen Betrages liegt und der Tatverdacht sich mit Fortschreiten der Ermittlungen weiter erhärtet hat, ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt.“
Dem tritt der Senat bei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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