15.06.2012 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Die „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ durch die Abgabe einer Selbstanzeige belohnt der Gesetzgeber mit der Strafbefreiung. Die im Anschluss an die Selbstanzeige festzusetzenden Steuern und Zinsen sind in diesem Sinne keine Strafe. Verspätungszuschläge dagegen haben ihrer Natur nach – jedenfalls ähnlich einer Strafe – einen repressiven und präventiven Charakter. Es stellt sich daher die Frage, ob im Zusammenhang mit den Steuerbescheiden nach einer Selbstanzeige auch Verspätungszuschläge festgesetzt ...