Über das erste Cum-Ex-Verfahren wird am 15.6.21 eine Hauptverhandlung stattfinden. Das LG Bonn hat im Zusammenhang mit sog. CumEx-Geschäften die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt und bei einem Angeklagten Taterträge i. H. v. 14 Mio. EUR sowie bei der Nebenbeteiligten, dem Bankhaus W., i. H. v. ca. 176 Mio. EUR eingezogen (dazu Wegner, PStR 20, 221).
Das BMF hat zur Behandlung britischer Limiteds nach dem Brexit-Handelsabkommen ab dem 31.12.20 Stellung genommen (Schreiben vom 30.12.20, IV A 3 – S 0284/20/10006:003, 2020/1363474, Abruf-Nr. 219905 ).
Der Generalanwalt beim EuGH M. Campos Sánchez-Bordona hat in seinen Schlussanträgen vom 11.3.21 in der Rechtssache C-66/20 herausgearbeitet, dass ein deutsches FA nicht selbstständig eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen darf (Schlussanträge des Generalanwalts 11.3.21, C-66/20, Celex-Nr. 62020CC0066.
Mit dem JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) sind steuerstrafrechtliche Änderungen eingetreten. Neben den von Reichling (PStR 21, 31 f.) besprochenen Neuerungen des Verjährungs- und Einziehungsrechts (§ 376 Abs.
Nach der finalen Staatenaustauschliste 2020 gibt es einen Finanzkonten-Datenaustausch mit bis zu 100 Staaten und Hoheitsgebieten. Nun ist auch die Türkei dabei. Die FA werden Daten über dortiges Finanzvermögen ...
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Das Vermietungsportal Airbnb muss Kontrolldaten über deutsche Vermieter an die hiesige Finanzverwaltung herausgeben. Insbesondere in touristisch relevanten Metropolen mit höheren Mietniveaus dürften ggf. nennenswerte Vermietungseinkünfte angefallen sein. Steuerlich bisher nicht erklärte Einkünfte können dabei bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit besteuert werden. Ob nach erfolgreichen Gruppenanfragen noch wirksame strafbefreiende Selbstanzeigen möglich sind, hat der BGH noch nicht abschließend geklärt.