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UStAE zu § 25f UStG
| Das BMF hat mit Schreiben vom 15.6.22 den USt-Anwendungserlass (UStAE) ergänzt und Anwendungsvorgaben für den neu eingefügten § 25f UStG („Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“) an die Finanzbehörden erlassen (III C 5 - S 7429-b/21/10003 :001; 2022/0594965, Abruf-Nr. 229851 ). |
Wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem gem. § 25f UStG bemakelten Umsatz beteiligt, ist der entsprechende Vorsteuerabzug zu versagen. Laut neuem UStAE ist dem Unternehmer dabei auch das Wissen oder Wissen müssen seiner Angestellten analog § 166 BGB zuzurechnen (Abschnitt 25f.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Die Feststellung einer Steuerhinterziehung kann laut ergänztem UStAE zudem sowohl den unmittelbaren Eingangs- oder Ausgangsumsatz des Unternehmers, als auch einen Umsatz auf allen vor- und nachgelagerten Umsatzstufen innerhalb der Leistungskette umfassen (Abschnitt 25f.1. Abs. 2 S. 3 UStAE). In Abschnitt 25f.1 Abs. 5 UStAE zählt das BMF darüber hinaus beispielhaft Anhaltspunkte für die Bösgläubigkeit des Unternehmers auf, an der sich die Praxis der Finanzbehörden orientieren kann. Weitere Vorgaben betreffen u. a. Feststellungslasten, Dokumentationsobliegenheiten und Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte.