· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich
von RA Dr. Carsten Wegner, FA für StrR, Krause & Kollegen, Berlin
| Am 31.5.12 hat das BZSt ein Schreiben betreffend den Familienleistungsausgleich (DA-FamBuStra) veröffentlicht. Die geänderte DA-FamBuStra ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht, beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst, ausdrücklich eingeschränkt wird. Aus der Dienstanweisung ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen bzw. sind einzelne Aspekte hervorzuheben. |
1. Neue Dienstanweisung, Behördenbegriff, Zuständigkeiten
Die Änderung der „Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des EStG“ (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik wurde unter BZSt St II 2-S 0700-PB/12/00002 (Abruf-Nr. 122481) veröffentlicht. Sie ersetzt die im BStBl I 99, 2 ff. abgedruckte Fassung.
Durch die bereits vor längerer Zeit vorgenommene Einfügung des Begriffs „Familienkassen“ in § 6 Abs. 2 AO und § 386 Abs. 1 S. 2 AO ist klargestellt, dass die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Arbeitgeber (§ 72 EStG) Finanzbehörden i.S. des § 6 AO sind, wodurch der abgabenrechtliche Kontext hergestellt ist. Die Familienkassen sind im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig, weshalb der Familienleistungsausgleich auch vorliegend von Interesse ist.
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