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  • · Fachbeitrag · Aktenführung

    So kann der Verteidiger Besonderheiten bei der Aktenführung für die Verteidigung nutzen

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | In Ermittlungsverfahren wird in den Ermittlungsakten das Wissen gesammelt. In Teil 1 wurden die Grundregeln der Aktenführung erläutert. Der vorliegende Beitrag zeigt wichtige Besonderheiten der Aktenführung und erläutert, an welcher Stelle der Verteidiger aufmerksam sein sollte. |

    1. Beschaffenheit der Akte

    Die Aktenführung befindet sich im Umbruch zur elektronischen Akte. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 32 ff. StPO die rechtliche Grundlage dafür geschaffen. Auch für die elektronische Aktenführung gelten die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Aktenführung durch Aktenvollständigkeit, Aktenwahrheit und Aktenklarheit (dazu Wenzel PStR 23, 281 ff.). Neben der Akte sind vor allem auch bei Beweismitteln die Grundregeln der ordnungsgemäßen Aktenführung einzuhalten sowie nachvollziehbar und gesichert zu archivieren. Damit sind neben den Papierakten oder sachlich vorhandenen Beweismitteln auch alle weiteren Informationen, Daten oder Beweismittel von diesem Grundsatz umfasst, die auf Bild- oder Tonträgern sowie auf elektronischen Speichermedien ‒ wie z. B. in einer Cloud, USB-Stick, Festplatte, Großrechnersystemen ‒ gespeichert sind (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 09, 458, 459).

     

    PRAXISTIPP | Wird eine Akteneinsicht gem. § 32f Abs. 1 S. 1 StPO in die elektronische Akte gewährt, sollte der Verteidiger prüfen, ob es Anzeichen für Fehler bei dem Grundprinzip der Aktenvollständigkeit, wie z. B. bei inhaltlichen bzw. rechtlichen Lücken oder Auslassungen gibt. Im Zweifel sollte der Verteidiger hierzu nachfragen und eine weitere vollständige Einsicht ‒ ggf. in den Diensträumen in die Originalakten nach § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ‒ verlangen. Die elektronische Akte wird genauso wie die Papierakte anfällig für Verletzungen der Aktenführungsregeln sein.