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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Keine Herausgabe von TKÜ-Daten an die Verteidigung

    von RA Dr. Christian Fuchs, FA StR, FA StrR, CF Rechtsanwälte, Fürth

    | Mit Beschluss vom 11.2.15 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die Verteidigung keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) hat. Es besteht sogar ein Verbot, die TKÜ-Daten an die Verteidigung herauszugeben ( OLG Nürnberg 11.2.15, 2 WS 8/15, Abruf-Nr. 144240 ). Die Entscheidung liegt auf der Linie einer jüngeren Entscheidung des BGH vom 11.12.14 (1 StR 355/13, NJW 14, 2456). |

    1. Hintergrund

    Im zugrunde liegenden Verfahren wegen gewerbsmäßigem Schmuggel hatte die Staatsanwaltschaft umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen geschaltet. Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte die Vorsitzende der Strafkammer angeordnet, dass insgesamt sieben CDs mit Audiodateien aus der TKÜ an die Verteidigung herauszugeben seien. Die Verteidiger mussten eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Daten nicht über das für die Verteidigung erforderliche Maß hinausgehend vervielfältigt werden und außer an den Mandanten und andere Verteidiger nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Ferner verpflichteten sich die Verteidiger, die Daten nach Abschluss des Verfahrens an das Landgericht zurückzugeben.

    2. Wesentlicher Entscheidungsinhalt

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin entschied das OLG Nürnberg, dass die Herausgabe der TKÜ-Daten an die Verteidigung rechtswidrig gewesen sei. Die Audiodateien seien Augenscheinsobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO nur am Ort der amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. angehört werden können. Aus dieser Vorschrift folge sogar ein Verbot der Herausgabe. Die Datenschutzinteressen Dritter erforderten, dass derartige Daten stets der vollen staatlichen Kontrolle unterlägen.