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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Verbandsstrafe und Steuer(straf)recht

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Seit Wochen kursiert ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität durch das politische Berlin bzw. die strafrechtlichen Lande (Stand: 15.8.19). Weil Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, aktuell nur mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden, wird in einzelnen Kreisen Handlungsbedarf gesehen (etwa im BMJ). |

    1. Hintergrund

    Mit der Sanktionierung von Verbänden für Straftaten ihrer Leitungspersonen soll die Rechtsordnung nach dem Verständnis des Justizministeriums einen Ausgleich für Folgendes schaffen: Der juristischen Person, die nur durch ihre Organe zu handeln imstande ist, fließen zwar die Vorteile dieser in ihrem Interesse vorgenommenen Betätigung zu. Sie wäre aber nicht den Nachteilen ausgesetzt, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der für sie vorgenommenen Betätigung eintreten können, wenn eine Sanktionsmöglichkeit fehlte (Entwurf, S. 50). Zudem wird Folgendes konstatiert: Gegenwärtig würden konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen, ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Der Entwurf zu einem Verbandssanktionengesetz (VerSanG) verfolge daher das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

    2. Geplante Änderungen in der Abgabenordnung

    Auch das Steuer(straf)recht würde sich einem solchen Gesetzeswerk nicht entziehen können. Da das Justizministerium gegenwärtig den Entwurf des Verbandssanktionsgesetzes (VerSanG-E) aber wohl noch einmal kräftig „rüttelt und schüttelt“, um die notwendigen Mehrheiten in der Koalition zusammenzubekommen, sei an dieser Stelle erst einmal nur die Gliederung des VerSanG-E genannt: