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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Einnahme-Überschuss-Rechnung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | Bei Betriebsprüfungen gehören Lückenanalysen zum absoluten Standardumfang und werden auf Knopfdruck durch die Prüfungssoftware umgesetzt. Insbesondere nicht lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern werden so aufgedeckt und führen als formelle Fehler oft zu Hinzuschätzungen. Dieser bisherigen Praxis hat das FG Köln mangels bestehender Rechtsgrundlage mit Urteil vom 7.12.17 (15 K 1122/16 ), zumindest für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, widersprochen. |

    1. Schwerwiegender formeller Mangel der Buchführung

    Dem Urteil des FG Köln (7.12.17, 15 K 1122/16, Abruf-Nr. 199041) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verwendete im Rahmen seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter ausschließlich Rechnungsnummern, die durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum automatisiert erzeugt wurden. Damit wurde jede Nummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch und fortlaufend aufeinander auf.

     

    Nur knapp 2 % des Gesamtumsatzes wurden bar bezahlt. Konkrete Anhaltspunkte für nicht erfasste Einnahmen stellte die Betriebsprüfung nicht fest. Nach Meinung des Betriebsprüfers lag im verwendeten Rechnungsnummernsystem ein schwerwiegender formeller Mangel der Buchführung, der eine Gewinnerhöhung durch einen Sicherheitszuschlag ‒ von vorliegend unter 1 % ‒ rechtfertige. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdiene die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in entsprechender Anwendung von § 158 AO das Vertrauen des FA. Hier gälten auch die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Der Grundsatz der Einzelaufzeichnung sehe die Vergabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer vor. Aus § 22 UStG i.V. mit §§ 63 bis 68 UStDV ergebe sich eine für ertragsteuerliche Zwecke wirkende Aufzeichnungspflicht.