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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Dürfen nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung weitere Hinzuschätzungen erfolgen?

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | In der Praxis enden Betriebsprüfungen oft mit dem Abschluss tatsächlicher Verständigungen, soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Mit Entscheidung vom 16.5.19 hat das FG Münster klargestellt, in welchem Umfang weitere Feststellungen nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung berücksichtigt werden können. |

     

    Sachverhalt

    Streitig sind die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 sowie die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung wurde durch das StrafaFA ein Strafverfahren wegen Abgabe unrichtiger UStVoranmeldungen eingeleitet. Bei der Schlussbesprechung haben sich die Beteiligten durch eine tatsächliche Verständigung insoweit geeinigt: Danach waren für den Zeitraum 2013 Hinzuschätzungen von Brutto-Umsätzen zu 19 % i.H. von 35.700 EUR und zu 7 % i.H. von 5.350 EUR zu nehmen. Das Protokoll über die tatsächliche Verständigung ist vom Kläger K und von der Sachgebietsleiterin persönlich unterzeichnet worden.

     

    Im nachfolgenden Prüfungsbericht stellte der Prüfer fest, dass ‒ neben den Feststellungen der tatsächlichen Verständigung ‒ für das Jahr 2013 noch Geldeingänge von 19.870,17 EUR zu verzeichnen seien, die in der Buchführung nicht auftauchen. Diese seien noch der USt zu unterwerfen. Darüber hinaus seien für die Jahre 2013 bis 2016 Vorsteuern aus Scheinrechnungen zu versagen. Das FA erließ auf Grundlage des BP-Berichts geänderte Bescheide. Der Einspruch des K wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren wurde vorgetragen, die tatsächliche Verständigung beruhe auf falschen Grundlagen und sei nicht wirksam, da bei Unterzeichnung nicht klar war, dass eine solche Verständigung grundsätzlich einer späteren Überprüfung entzogen sei.