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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Stolperstein Rückstellungen: Steuerfahndung leitet steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein

    von LRD Markus Berger, Vorsteher, und StAR Tobias Teutemacher, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster

    | Gerade im Rahmen von Groß- und Konzernbetriebsprüfungen wird oft festgestellt, dass die Bildung der Rückstellungen nicht zulässig war. Das gilt insbesondere für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. des § 249 Abs. 1 S. 1 HS. 1 GB. Gerade in Fällen, in denen hohe vortragsfähige Gewerbeverluste festgestellt werden, können falsche Rückstellungen in einem Steuerstrafverfahren münden. |

    1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

    Die X-GmbH ist eine Organgesellschaft, deren körperschaft- und gewerbesteuerliche Gewinne dem Organträger, der A-GmbH, zugerechnet werden. Es existiert ein Gewinnabführungsvertrag zugunsten des Organträgers, sodass Gewinne grundsätzlich vom Organträger versteuert werden. Auf der Ebene des Organträgers liegen in den maßgeblichen Jahren (hier 2009 bis 2012) insgesamt Verlustvorträge i. H. von etwa 100 Mio. EUR vor, sodass es tatsächlich zu keinem Steuerausfall kommt.

     

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der X- GmbH wurde festgestellt, dass in der Bilanz auf den 31.12.09 folgende Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. des § 249 Abs. 1 S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz gebildet wurden: