· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Strafrechtliche Aspekte in der Betriebsprüfung - Auswirkungen auf die Prüfungshandlungen
von RA Diana Durst, FA für Steuerrecht, c·k·s·s Carlé · Korn · Stahl · Strahl Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Köln
| Hat der Betriebsprüfer während der Betriebsprüfung Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat nach § 369 AO , an der der Steuerpflichtige als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt ist, muss er sich an die für die Bearbeitung der Straftat zuständige Stelle wenden. Innerhalb der Finanzverwaltung sind dies die BuStra und die Steufa, außerhalb der Finanzverwaltung die StA. |
1. § 10 BpO: Unterrichtungspflicht des Betriebsprüfers
Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BpO 2000 ist der Betriebsprüfer verpflichtet, die Prüfung abzubrechen und die zuständigen Stellen unverzüglich einzuschalten, wenn sich während einer Betriebsprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) oder eine Ordnungswidrigkeit ergeben.
1.1 Anfangsverdacht
Liegen solche „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor, ist ein sogenannter Anfangsverdacht gegeben. Da der Anfangsverdacht nur für die Frage maßgeblich ist, ob überhaupt strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, sind die an ihn gestellten Anforderungen wesentlich geringer als die des für die Erhebung einer Anklage erforderlichen sogenannten hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) oder des zum Erlass eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdachts (§ 112 StPO).
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