· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Summarische Risikoprüfung: Das neue Einfallstor für Steuerstrafverfahren?
von RA Boris Kuder, LL.M., FA StR, Zertifizierter Verteidiger im Steuerstrafrecht (DUV e.V.), Scharlach I Kuder, Essen
| Chi-Quadrat-Test und Zeitreihenvergleich gehören mittlerweile zum Standard vieler Betriebsprüfungen. Zunehmend wird seitens der Finanzverwaltung argumentiert, auch die Ergebnisse einer sogenannten „Summarischen Risikoprüfung“ (SRP) seien zur Begründung eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts geeignet (Webel/Wehnert, PStR 15, 3 ). Aus Sicht eines Steuerstrafverteidigers soll dargestellt werden, weshalb dieses auch als neue interaktive Prüfungstechnik (NiPt) bezeichnete Verfahren zur Begründung eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts nicht ausreicht. |
1. SRP als interaktive Prüfungstechnik
Die SRP ist ein zunächst in der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein entwickeltes und zwischenzeitlich auch von anderen Bundesländern (z.B. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) in der Prüfungspraxis angewandtes vorlagengestütztes interaktives Prüfungsverfahren. Ausgangspunkt einer SRP ist zunächst die Erstellung eines vorgelagerten betriebswirtschaftlichen Profils, aus dem Annahmen über die Entwicklung von Größen und Relationen (z.B. Wareneinkauf/Warenverkauf, außerordentliche Schwankungen im Warenbestand sowie Rohgewinnaufschlagsätze) getroffen werden. Auf Basis dieses betriebswirtschaftlichen Profils soll eine wesentlich genauere Einschätzung der betrieblichen Situation und Entwicklung getroffen werden können als dies durch den reinen Vergleich von Erfolgskennzahlen möglich sei (Pump/Heidel, StBP 14, 162, 204).
Die Buchungsdaten werden dann durch die Prüfsoftware IDEA zur Durchführung automatisierter Prüfungsschritte in SRP-Vorlagen auf Basis der Programme Microsoft Excel oder Open Office eingespeist und dann mit dem zuvor erstellten betriebswirtschaftlichen Profil verglichen. Der Ablauf einer SRP beginnt meist mit der Untersuchung von langen Analyseperioden (z.B. quartalsweisen Rohgewinnaufschlagssätzen), um z.B. grobe Unstimmigkeiten ausfindig zu machen. Mit zunehmender Prüfungsgenauigkeit werden dann immer kürzere Analysezeiträume gewählt, um Auffälligkeiten genauer analysieren zu können.
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