· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Summarische Risikoprüfung: Einleitung von Steuerstrafverfahren in der digitalen Welt
von Dr. Karsten Webel, Hamburg, und Andreas Wähnert, Kiel
| Nach § 152 Abs. 2 StPO i.V. mit § 397 Abs. 1 AO sind Betriebsprüfer verpflichtet, ein (Steuer-)Strafverfahren einzuleiten, sobald sich während einer Außenprüfung ein strafprozessualer Anfangsverdacht bezüglich einer Steuerstraftat ergibt. Aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten und der weitreichenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen konkretisiert ein Ländererlass zur einschlägigen Norm der Betriebsprüfungsordnung anhand eines Beispielskatalogs, wann zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zu § 10 Abs. 1 BpO vom 31.8.09). |
1. Verifikationsvereitelung
„Schwerwiegende Buchführungsmängel“, die die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit von Besteuerungsgrundlagen verhindern, werden explizit als hinreichende Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Steuerstraftat aufgeführt. Da nach allgemeiner Erfahrung eine formell ordnungswidrige Buchführung in der Regel auch sachliche Mängel aufweist (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 AO, Rn. 24) entfällt dadurch im Besteuerungsverfahren die gesetzliche Richtigkeitsvermutung des § 158 AO mit der Folge der Amtspflicht zur Schätzung (§ 162 Abs. 2 S. 2 AO).
Auch für das Vorliegen eines Anfangsverdachts kommt der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung und Aufbewahrung von steuerlich relevanten Informationen Bedeutung zu, da ohne ausreichenden Kontrollzugang weder eine gesetzmäßige Steuererhebung (BFH 16.5.13, II R 15/12, BStBl II 14, 225) noch eine wirksame Verfolgung von Steuerstraftaten möglich ist.
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