· Fachbeitrag · CoronaPandemie
Strafbarkeit durch unterlassene Berichtigung des Antrags auf steuerliche COVID-19-Hilfe?
von RA Stefan Schäfer, Sulzfeld (Karlsruhe)
| Die Coronapandemie belastet die deutsche Wirtschaft weiter schwer. Der erneute „Lockdown“ bringt viele Steuerpflichtige wieder in wirtschaftliche Nöte. Die Politik versucht, weiter gegenzusteuern. Seit Anfang des Jahres gibt es z. B. die Möglichkeit, durch die „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARRS-CoV-2)3“ eine Vielzahl von steuerlichen Begünstigungen zu erhalten, um die fatalen Auswirkungen abzufedern. Doch entpuppen sich die steuerlichen Bonbons im Nachhinein als bitter? |
1. Großzügige Steuererleichterungen durch die Finanzämter
Die Finanzverwaltungen der Länder haben den Steuerpflichtigen Anfang des Jahres verschiedene Steuererleichterungen gewährt. Steuerpflichtige konnten auf Antrag zinslose Stundungen, Vollstreckungsaufschübe, Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer bzw. des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung stellen. Viele Steuerpflichtige beantragten ‒ oft durch deren Steuerberater ‒ die Steuererleichterungen, insbesondere die Herabsetzung von Vorauszahlungen. Durch die Finanzämter (FÄ) wurden die Steuererleichterungen großzügig gewährt. Gedanken über steuerstrafrechtliche Risiken bei der Antragstellung machten sich die wenigsten Steuerpflichtigen. Diese Sorglosigkeit kann sich in den nächsten Monaten als zu leichtsinnig entpuppen.
2. Steuerstrafrechtliches Potenzial
Die Anträge auf Steuererleichterung entfalten strafrechtliches Potenzial, sofern die darin enthaltenen Angaben fehlerhaft sind. Insoweit gelten die allgemeinen Spielregeln des Steuerstrafrechts. Es macht sich derjenige wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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