· Nachricht · Cum-Ex-Geschäfte
Cum-Ex-Geschäfte ‒ und es ist (k)ein Ende in Sicht
| Der 1. Strafsenat des BGH hat am 29.10.24 die Revision des Angeklagten B gegen ein Urteil des LG Wiesbaden im Wesentlichen verworfen (1 StR 58/24, Abruf-Nr. 245119). Das LG hatte B ‒ einen zugelassenen Anwalt ‒ wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hatte ferner gegen ihn die Einziehung des Werts von Taterträgen i. H. v. gut 1 Mio. EUR angeordnet sowie eine Entscheidung zur Anrechnung von Auslieferungshaft getroffen. |
Im Veranlagungszeitraum 2006 Dividendenkompensationszahlungen unterlagen nicht der Kapitalertragsteuer. Beim Erwerb von Aktien im Wege eines Cum-Ex-Geschäfts wäre Kapitalertragsteuer beim Erwerber daher nur anzurechnen, wenn ihm die Abführung der Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende zuzurechnen wäre, weil er schon durch den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie wurde. Dies sei aber nach den Feststellungen des LG beim Erwerb vom Leerverkäufer im Veranlagungszeitraum 2006 ebenso wenig der Fall wie in späteren Veranlagungszeiträumen. Der BGH verweist insoweit auf frühere Entscheidungen des Senats (etwa 28.7.21, 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 = PStR 21, 196).
MERKE | Für Veranlagungszeiträume ab 2007 ist in der Rechtsprechung des BGH und des BFH geklärt, dass auch bei Dividendenkompensationszahlungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG) ein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer bestehen kann; dieser steht ggf. demjenigen zu, dem im Zeitpunkt des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung die Anteile zuzurechnen sind (BFH 2.2.22, I R 22/20, BFHE 276, 20). Die Finanzbehörden mussten daher nicht schon aufgrund einer schlichten Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG erkennen, dass keine Kapitalertragsteuer hätte angerechnet oder erstattet werden dürfen (vgl. BGH 20.9.23, 1 StR 187/23). |
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