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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Wann wird das unfreiwillige Ausscheiden eines Gesellschafters zur Steuerhinterziehung?

    von RA StB Julian Ott, FA StR, FBIStR, Klier & Ott GmbH, Berlin

    | Gesellschaftsverträge enthalten oft Regelungen, die den Ausschluss von Gesellschaftern oder die Einziehung von Anteilen ermöglichen, insbesondere bei Fehlverhalten eines Gesellschafters. Ein häufiger Fall ist der Vermögensverfall: Vollstreckt ein Gläubiger in den Gesellschaftsanteil oder beantragt der Gesellschafter Insolvenz, droht die Beteiligung eines unerwünschten Dritten. Um dies zu verhindern, nutzen die übrigen Gesellschafter Bad-Leaver-Regelungen, um eine Versteigerung oder den Eintritt eines Insolvenzverwalters als Mitgesellschafter zu vermeiden. |

    1. Der Fall aus der Praxis

    A ist zu 70 % an der im Gesellschaftsregister eingetragenen ABC Grundbesitz eGbR beteiligt. Die Gesellschaft ist Eigentümerin von drei zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhäusern, davon zwei in Berlin und eines in Cottbus. 2018 hatte A seinen Geschäftspartner B zu 2 % an den Immobilien beteiligt und eine GbR gegründet. In 2021 hat A die erzielten Wertzuwächse teilweise realisiert und 28 % der Gesellschaftsanteile an den Mitgesellschafter C veräußert. A hält persönlich noch andere variabel finanzierte Immobilien und gerät nach Anstieg der Zinsen in Zahlungsschwierigkeiten. Daraufhin erwirkt seine Hausbank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändet den Geschäftsanteil des A an der ABC Grundbesitz eGbR.

     

    Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 140, 133 HGB vorliegt oder ein Gesellschafter seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in grobem Maß verletzt. Als wichtiger Grund ist neben der Eröffnung eines Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahrens und der Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO aufgelistet: „Einzelzwangsvollstreckung in seine Gesellschaftsanteile oder seine Gesellschaftsrechte oder von Ansprüchen gegen die Gesellschaft mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, falls die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden ist.“