· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Was bei einer Selbstanzeige fürs Depot auf den Cayman Islands zu beachten ist
von RA Julian Ott, FA StR, FBIStR, StB / Berlin
| Lässt ein Elternteil sein erwachsenes, in Frankreich lebendes Kind als Erbschaftsvorsorge als verfügungsberechtigten Mitinhaber eines Gemeinschaftsdepots bei der Cayman National Bank registrieren, kann dies die französischen Steuerbehörden auf den Plan rufen. Der Beitrag erläutert, wie Sie in Deutschland reagieren können. |
1. Der Fall
Die Mandantin M hatte in Peru gearbeitet. Als sie ihre Tätigkeit beendete, erhielt sie eine Abfindung, die sie auf den Cayman Islands angelegt hat. Motivation hierfür waren nicht steuerliche Gründe, sondern vielmehr ihre Erfahrungen mit der Guerilla-Gruppe „Leuchtender Pfad“ in den Achtzigerjahren und die Hyperinflation in Peru bis 1990. Neben der Abfindung hatte sich das Depot auch aus dem Verkauf ihres Einfamilienhauses in Lima in 2018 gespeist. Ihren Lebensunterhalt bestritt die M aus einer peruanischen und einer französischen Rente. Entnahmen aus dem Depot tätigte sie nicht. Als Erbschaftsvorsorge hatte sie ihre in Frankreich lebende Tochter T als verfügungsberechtigte Mitinhaberin des Depots bei der Bank registriert. Die französischen Steuerbehörden forderten die T auf, ihre Deklaration von Kapitaleinkünften zu überprüfen, verbunden mit einer Frist zur Nacherklärung.
a) Unbeschränkte Steuerpflicht
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