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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG und steuerstrafrechtliche Folgen

    von RA Konstantin Weber, FA Steuerrecht, Weber & Recht Steuern Kanzlei, Karlsruhe und Baden-Baden

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmer im Fall der Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG unberechtigterweise einen Vorsteuerabzug geltend macht. Der Beitrag zeigt, wie Sie nun vorgehen müssen. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant (M) hat das Reverse-Charge-Verfahren bei der Abrechnung der Bauleistungen seitens der Bauunternehmer an ihn als Bauträger nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG irrtümlicherweise ungeachtet gelassen und sämtliche Bauleistungen nach der Bruttomethode im Zeitraum 2014‒2018 abgerechnet. Nach der Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das FA zutreffend festgestellt, dass es sich tatsächlich um die Fälle nach dem § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG gehandelt hat, und damit die Nettomethode mit dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf meinen Mandanten die steuerliche zutreffende Methode gewesen wäre. Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Problematik der Rückgängigmachung der Abrechnung nach der Bruttomethode in die Nettomethode nach § 14c Abs. 1, § 17 UStG, die noch zu bewältigen ist, hätte ich gern gewusst, ob mein Mandant von der BuStra (Bußgeld- und Strafsachenstelle) des zuständigen FA steuerstrafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG bedeutet Folgendes: Die Umsatzsteuer geht auf den Leistungsempfänger (hier M) bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben über. Er wird daher der Schuldner der Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger kann aber seinerseits diese auf ihn übergegangene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ergebnis führt dies zu neutraler Besteuerung auf beiden Seiten des Leistenden und des Leistungsempfängers.